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Der Versicherungsschutz im Gildeverband – Im Falle des Falles

Ansprechpartner innerhalb der PGÖ:

Franz Lang, 0664/15 27 875, franz.lang@gmx.net

Was beinhaltet der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung?

Haftpflichtversicherung für alle Gildenmitglieder; Deckungssumme: € 726.729,-.

Versichert gilt die Vereinstätigkeit der Gilden und Einzelmitglieder bis zu einer Anzahl von 3200 Mitgliedern. Abgedeckt sind Personen-, Sachund Vermögensschäden. Der örtliche Geltungsbereich ist Österreich. Der Selbstbehalt beträgt 10 % des Schadens, höchstens € 36.337,-.

Kein Versicherungsschutz besteht u. a. bei Schäden, die durch rechtswidriges oder vorsätzliches Handeln herbeigeführt wird. Ebenso sind ausgeschlossen Schäden in Zusammenhang mit Luftfahrzeugen, Luftfahrtgeräten, Kraftfahrzeugen. Kein Schadenersatz bei entliehenen, gemieteten, geleasten oder gepachteten Sachen. Gerichtsstand ist Wien.

Anmerkung:

Entscheidend für eine positive Erledigung eines Versicherungsfalls ist zuallererst die Sachverhaltsdarstellung. Wenn hier unglücklich agiert wird, kann es sehr schnell zur Leistungsbefreiung der Versicherung kommen.

Grundlage jeder Meldung ist es, dass der Schadensfall kausal mit der Vereinstätigkeit dargestellt werden muss. Dabei ist darauf zu achten, dass z. B. professionelle Arbeitsfelder wie Baumfällen, Gerüst aufstellen, Auto reparieren etc. nicht in die Vereinstätigkeit hineinfallen. Davon sind zu unterscheiden jene Tätigkeiten, wie z. B. Lagerküche aufstellen, Zeltaufbau, Wanderung etc. die idealtypisch mit unserer Bewegung in Verbindung gebracht werden.

Es ist auch der Unterschied zwischen Unfallversicherung und Haftpflicht zu beachten. Dies bedeutet, dass Unfallfolgen nicht unmittelbar durch die Haftpflichtversicherung abgedeckt werden können; jedoch Regressforderungen der Unfallopfer/Unfallversicherung kann durch die Haftpflichtversicherung abgedeckt werden.

Beispiele:

  • Bei einem Schaulager wird durch Funkenflug des Kochfeuers ein Mantel beschädigt. Der entstandene Schaden (Zeitwert des Mantels) wird durch die Versicherung ersetzt.
  • Gildemitglied schießt bei einem Bewegungsspiel eine Fensterscheibe ein. Die Reparaturkosten werden ersetzt.
  • Ein Roll-Up Ständer wird durch eine/n Besucher*in beschädigt und dadurch unbrauchbar. Hier haftet der/die Besucher*in bzw. so vorhanden seine Versicherung, nicht jedoch unsere Versicherung.
  • Ein Gildemitglied, das Sommerlagergerät transportiert, stößt mit seinem Auto beim Rückwärtsfahren einen Zaunsteher am Lagergelände um. Hier haftet unsere Versicherung nicht, da grob fahrlässig gehandelt wurde.

Nachstehend noch einige wichtige Definitionen zum besseren Verständnis der Begriffe:

Die Fahrlässigkeit ist eine Art des Verschuldens neben dem Vorsatz. Unter Fahrlässigkeit versteht man die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt. Zu beachten ist jedoch, dass die Person, die fahrlässig handelt, im Gegensatz zum Vorsatz jedoch keinen Erfolg, wie beispielsweise den Eintritt eines Schadens verursachen will.

Zu beachten ist ebenso, dass jene Person fahrlässig handelt, welche die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der sie nach den Umständen verpflichtet ist und nach ihren geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist.

Je nach dem Grad der Sorglosigkeit wird zwischen grober Fahrlässigkeit und leichter Fahrlässigkeit unterschieden. Ein leicht fahrlässiges Verhalten liegt dann vor, wenn auch einer sorgfältigen Person solch ein Fehler gelegentlich passiert. Bei einer leichten Fahrlässigkeit handelt es sich meistens um Fälle, in denen ein Schadenseintritt nicht so leicht vorhersehbar ist, da auch einer durchschnittlich aufmerksamen Person solche Fehler passieren könnten (Herunterfallen einer wertvollen Kamera). Ein grob fahrlässiges Verhalten liegt wiederum dann vor, wenn der Fehler einer ordentlichen und sorgfältigen Person in derselben Situation wie dem Schadensverursacher auf keinen Fall unterlaufen würde (unversperrte Handkassa).

1. Schaden (Kausalität)

a. Vermögensschaden (materieller Schaden): Nachteile an geldwerten Gütern
b. immaterieller (ideeller) Schaden: Schmerzen, Wert der besonderen Vorliebe

2. Verursachung (Kausalität)

a. Äquivalenz (conditio sine qua non): Wäre der Schaden ohne das Verhalten des/der Schädiger*in ausgeblieben?
b. Adäquanz: Ist die Handlung nach allgemeiner Lebenserfahrung irgendwie geeignet (nicht völlig ungeeignet) zur Herbeiführung des Schadens?

3. Rechtswidrigkeit

a. Verstoß: gegen Gebote oder Verbote der Rechtsordnung oder die guten Sitten: Schutzgesetz, Vertrag, absolute Rechte, Verkehrssicherungspflichten
b. Rechtswidrigkeits zusammenhang (Haftungsbegrenzung) aufgrund rechtswidrigen Verhaltens ist nur für jene Schäden zu haften, die der Schutzzweck der betretenen Verhaltensnorm gerade verhindern wollte

4. Verschulden

a. Vorwerfbarkeit: des schädigenden Verhaltens
b. Unterscheidung nach Intensität: Vorsatz (absichtliche Schädigung), Fahrlässigkeit: grob: Sorglosigkeit, die einer sorgfältigen und ordentlichen Person nicht unterlaufen würde leicht: Sorglosigkeit, die einer sorgfältigen und ordentlichen Person auch unterlaufen könnte.

Franz Lang

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